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Architektenrecht
Das Architektenrecht regelt die Rechten und Pflichten
der Architekten. Es handelt sich um eine Querschnittsmaterie,
das heißt, das Architektenrecht ist nicht in einem einheitlichen
Gesetzbuch geregelt, sondern setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften
unterschiedlicher Herkunft zusammen. Zu nennen sind für Deutschland
vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI), die Architektengesetze
der einzelnen Bundesländer und die berufsrechtlichen Regeln
der Architektenkammern. Die in der Praxis am häufigsten interessierenden
Themen zum Architektenrecht sind
Das Architektenvertragsrecht
regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber.
Im Architektenvertrag, der mündlich oder schriftlich geschlossen
werden kann, legen die Vertragspartner vor allem fest, welche Leistungen
der Architekt erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird.
Es besteht im Grundsatz Vertragsfreiheit. Grenzen setzen zwingende
Regeln des BGB und, soweit es um das Honorar geht, die HOAI.
Das Honorarrecht
gehört zum Teil zum Vertragsrecht, weil die Vereinbarung des
Honorars im Prinzip Verhandlungssache ist. Verhandlungsgrenzen zieht
allerdings die HOAI mit Höchst- und Mindestsätze für
die wichtigsten Architektenleistungen. Verstößt die Vergütungsabrede
der Vertragsparteien gegen diese Sätze, bleibt ihr Vertrag
im übrigen gleichwohl wirksam, das heißt der Architekt
muss die versprochene Leistung erbringen. An die Stelle der unwirksamen
Honorarvereinbarung tritt dann die zwingende Honorarregelung der
HOAI.
Im Architektenhaftpflichtrecht
geht es um die Frage, wann, wem und in welchem Umfang der Architekt
für Fehler seiner Leistungen haftet (Planungsfehler, Fehler
bei der Bauüberwachung). Anspruchsteller ist in der Regel der
Bauherr; Beteiligter an einem solchen Streit können ferner
die ausführenden Unternehmen und/oder andere Ingenieure, sog.
Fachplaner sein (beispielsweise der Statiker), weil häufig
ein Bauschaden auf mehreren Ursachen gleichzeitig beruht. Der Bauherr
kann im Prinzip jeden Schädiger in voller Höher auf Ersatz
in Anspruch nehmen; die Schädiger müssen dann intern den
Schaden nach der Verursachungsquote aufteilen (vergleiche Gesamtschuld).
Außerdem spielt hier das Versicherungsrecht eine große
Rolle. Denn die Schadenssummen bei Architektenfehlern sind häufig
hoch, so dass mitunter Streit zwischen Architekt und Versicherung
entsteht, ob der Schaden von der Versicherung übernommen werden
muss.
Im Architektenurheberrecht
geht es - wie allgemein im Urheberrecht - darum, ob und in welchem
Umfang der Architekt dauherhaft geschützte Rechte an seiner
Planungsleistung hat, mit der Folge, dass Änderungen dieser
Leistung nur mit seiner Zustimmung möglich wären. Voraussetzung
hierfür ist immer, dass die Planung keine rein funktionale
Leistung war, sondern ein gewisses Maß an geistig-gestalterischem
Inhalt hat.
Das Architektenberufsrecht
ist das "Standesrecht" der Architekten. Der Architekt
ist grundsätzlich Freiberufler, ähnlich dem Steuerberater,
Rechtsanwalt oder Arzt. Allerdings sind inzwischen auch Architekten-GmbH
und andere Gesellschaftsformen zugelassen. In den Architektengesetzen
der Länder sind die Grundregeln für die Zulassung zum
Beruf des Architekten und die Ausübung diees Berufes geregelt.
Diese Grundsätze gestalten die Architektenkammern
durch Satzungen und Richtlinien näher aus, etwa zu der Frage,
in welchem Umfang Architekten Werbung betreiben dürfen.
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